Mieterwechsel - Meldung Vermieter
§ 7 Absatz 1 ARG: Mitteilungs- (und Auskunfts)pflicht
"1 Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit."
mitteilungspflichtige Personen:
- Personen, die in eigenem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten (z.B. Einfamilienhausvermieter)
- Personen, die in fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten (z.B. Immobilienverwaltungsfirmen)
- Personen, die meldepflichtige Personen bei sich aufnehmen (z.B. erwachsene Tochter den pflegebedürftigen Vater)
- Personen, die meldepflichtigen Personen in Kollektivhaushalten aufnehmen (z.B. Heimleiter)
Anmeldungs- und Registergesetz (ARG): https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/111
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