Mietzinsbeiträge
§ 4 Zuständigkeit
- Die Sozialhilfebehörde Zwingen entscheidet im Rahmen dieses Reglements über die Gesuche, berechnet die Höhe der Leistungen und erlässt die entsprechende Verfügung.
- Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Sozialhilfebehörde Zwingen über Härtefälle.
Name | |||
---|---|---|---|
Beitragsgesuch Mietzinse als PDF (PDF, 384.84 kB) | Download | 0 | Beitragsgesuch Mietzinse als PDF |